Leistungen - Winterdienst - Gesetzliche Verpflichtung für Grundstückseigentümer

Wann und wie oft geräumt werden muss, hängt von der Wetterlage ab. Vorgeschrieben ist: bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonntags und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut werden. Kommt es tagsüber zu Schnee- und Eisglätte, ist unverzüglich - bei Bedarf auch wiederholt - zu räumen, und zwar bis 21 Uhr.

Dies stellt vor allem für Berufstätige und ältere Mitbürger ein Problem dar. Denn, wenn ein Passant zu Schaden kommt, haftet der Eigentümer des Grundstücks.

Wenn es schneit oder die Gehwege vereist sind, kann Sie das künftig „kalt lassen“. Wir übernehmen für Sie den Winterdienst - vom 1. November bis zum 31. März jeden Jahres.

 Der Winterdienst umfasst:

Und sollte es dennoch zu einem Schadenfall kommen, dann haften wir durch den zwischen Ihnen und uns geschlossenen Hausmeistervertrag.

Sie können dem kommenden Winter also sorglos entgegen sehen.